Satzung des Fördervereins zur Restaurierung und Pflege der Stadtkirche Zöblitz e.V. §1 Name 1) Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Restaurierung und Pflege der Stadtkirche Zöblitz e.V." 2) Der Sitz des Vereins ist Marienberg OT Zöblitz. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. VR 6753 eingetragen. §2 Zweck 1) Zweck des Vereins ist die Förderung bau- und denkmalerhaltender sowie kultursichernder Maßnahmen, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadtkirche Zöblitz und die Förderung der musikalisch-kulturellen Arbeit in ihr. Die gesammelten Mittel werden dem ev.-luth. Pfarramt Zöblitz, durch Beschluss des Vorstandes des Fördervereins, für obengenannte Zwecke bereitgestellt. 2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. 3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. §3 Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. §4 Mitgliedsbeiträge 1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein. 2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung des Vorstandes zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 6 Organe des Vereins 1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem a) l. Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden, c) Schatzmeister, d) bis höchstens 4 Beisitzer. 2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren in offener Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3) Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 4) Der Vorstand bestellt sich einen Schriftführer. 5) Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. § 8 Vereinsvorsitz 1) Der Verein wird vertreten durch den l. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigt ist. § 9 Mitgliederversammlung 1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 2) Der Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchgemeinde Zöblitz und jedes Vereinsmitglied haben das Recht, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftliche Anträge zu stellen. alle eingegangenen Anträge sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeder Antrag kann vom Einreicher begründet werden. 3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. 4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereins einzuberufen. 5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg (Marienberger Wochenblatt) bekannt gemacht. 6) Die Einladungen bzw. Bekanntmachungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt zu machen. 7) Von der Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 8) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere beschließen. 9) Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. 10) Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält, vorbehaltlich § 5, der davon unberührt bleibt. 11) Jedes Mitglied hat das Recht, die Versammlung zu besuchen. § 10 Kassenprüfer 1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. 2) Die Kassenprüfungskommission versteht sich als Berater des Vorstandes und des Vereins. Sie ist berechtigt, dem Vorstand und dem Verein Empfehlungen und Hinweise zu geben. 3) Die Kassenprüfer überprüfen in zeitlichen Abständen die satzungsgerechte Arbeit der Gremien des Vereins und die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen. 4) Jährlich ist mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Die Prüfungen sind durch Protokolle der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 5) Der Vorstand kann Prüfungen durch die Kassenprüfungskommission veranlassen. § 11 Protokollführung 1) Alle gefassten Beschlüsse, einschließlich Abstimmungsergebnisse, sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. 2) Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. § 12 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 1) Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Antragsteller und Berichterstatter haben das erste und das letzte Wort. 2) Zur Geschäftsordnung kann sofort gesprochen werden. 3) Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter angenommen. 4) Bei Abstimmungen stellt der Versammlungsleiter den betreffenden Antrag § 13 Satzungsänderungen 1) Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Mitgliederversammlung. § 14 Auflösung des Vereins 1) Im Falle der Auflösung des Vereins wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Liquidator. 2) Das Vereinsvermögen einschließlich der zum Zeitpunkt vorhandenen Spendenmittel fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchgemeinde Zöblitz, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. von Mitgliederversammlung am 19. 11. 2019 in dieser Form bestätigt Postanschrift des Vereins: Förderverein zur Restaurierung und Pflege der Stadtkirche Zöblitz e. V. Am Marktplatz 82 09496 Marienberg OT Zöblitz
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