Satzung
des Fördervereins zur Restaurierung und Pflege der
Stadtkirche Zöblitz e.V.
§1
Name
1) Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Restaurierung und Pflege der
Stadtkirche Zöblitz e.V."
2) Der Sitz des Vereins ist Marienberg OT Zöblitz.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. VR 6753
eingetragen.
§2
Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung bau- und denkmalerhaltender sowie
kultursichernder Maßnahmen, insbesondere durch die ideelle und finanzielle
Unterstützung der Stadtkirche Zöblitz und die Förderung der musikalisch-kulturellen
Arbeit in ihr.
Die gesammelten Mittel werden dem ev.-luth. Pfarramt Zöblitz, durch Beschluss des
Vorstandes des Fördervereins, für obengenannte Zwecke bereitgestellt.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den
geförderten Zweck dienen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO).
Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung
verwendet.
§3
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
§4
Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung des Vorstandes zu. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einen Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§ 6
Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem
a) l. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) bis höchstens 4 Beisitzer.
2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Geschäftsjahren in offener Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
3) Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4) Der Vorstand bestellt sich einen Schriftführer.
5) Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung.
§ 8
Vereinsvorsitz
1) Der Verein wird vertreten durch den l. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, von denen
jeder einzelvertretungsberechtigt ist.
§ 9
Mitgliederversammlung
1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
2) Der Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchgemeinde Zöblitz und jedes
Vereinsmitglied haben das Recht, bis eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftliche Anträge zu stellen. alle
eingegangenen Anträge sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeder Antrag
kann vom Einreicher begründet werden.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand auf Antrag von 1/3 der
Mitglieder des Vereins einzuberufen.
5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im Amtsblatt der Großen Kreisstadt
Marienberg (Marienberger Wochenblatt) bekannt gemacht.
6) Die Einladungen bzw. Bekanntmachungen sind mindestens 2 Wochen vor dem
Versammlungstermin bekannt zu machen.
7) Von der Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
8) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere
beschließen.
9) Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
10) Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhält, vorbehaltlich § 5, der davon unberührt bleibt.
11) Jedes Mitglied hat das Recht, die Versammlung zu besuchen.
§ 10
Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
2) Die Kassenprüfungskommission versteht sich als Berater des Vorstandes und des Vereins.
Sie ist berechtigt, dem Vorstand und dem Verein Empfehlungen und Hinweise zu geben.
3) Die Kassenprüfer überprüfen in zeitlichen Abständen die satzungsgerechte Arbeit
der Gremien des Vereins und die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen.
4) Jährlich ist mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Die Prüfungen sind durch
Protokolle der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
5) Der Vorstand kann Prüfungen durch die Kassenprüfungskommission veranlassen.
§ 11
Protokollführung
1) Alle gefassten Beschlüsse, einschließlich Abstimmungsergebnisse, sind in einem Protokoll
schriftlich niederzulegen.
2) Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 12
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
1) Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Antragsteller und Berichterstatter haben das erste und das letzte Wort.
2) Zur Geschäftsordnung kann sofort gesprochen werden.
3) Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter angenommen.
4) Bei Abstimmungen stellt der Versammlungsleiter den betreffenden Antrag
§ 13
Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder zur Mitgliederversammlung.
§ 14
Auflösung des Vereins
1) Im Falle der Auflösung des Vereins wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Liquidator.
2) Das Vereinsvermögen einschließlich der zum Zeitpunkt vorhandenen Spendenmittel fällt
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
an den Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchgemeinde Zöblitz, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
von Mitgliederversammlung am 19. 11. 2019 in dieser Form bestätigt
Postanschrift des Vereins:
Förderverein zur Restaurierung und Pflege
der Stadtkirche Zöblitz e. V.
Am Marktplatz 82
09496 Marienberg OT Zöblitz